Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Bedingungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind Bestandteil des geschlossenen Vertrags, auch ohne besondere Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Nachteilige Geschäftsbedingungen des Abnehmers, eines an seiner Stelle tretenden Dritten, insbesondere eines Finanzierungspartners mit oder ohne ständige Geschäftsbeziehung zu uns, auf die in einer Bestellung, Gegen-, Übernahme-, Eintrittsbestätigung oder ähnlichen Erklärung hingewiesen wird, werden nicht akzeptiert und gelten ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers als abgelehnt. Diese Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für die vorvertraglichen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien. Nebenabreden, Zusagen oder andere von den Bedingungen des Lieferers abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
II. Angebot, Annahme, Bindung, Vertrag
Die zeitliche Bindung eines Angebotes durch den Lieferer schließt seinen Widerruf nicht aus, es sei denn, es wurde bereits angenommen oder unwiderruflich erklärt. Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind grundsätzlich nur annähernd maßgebend, nicht verbindlich. Sämtliche Angebotsunterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht des Lieferers; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Missbrauch verpflichtet zum Schadensersatz. Gleiches gilt für vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne. Das befristete Angebot eines Abnehmers erfolgt unwiderruflich.
III. Umfang der Lieferung
Für den Inhalt und Umfang der Lieferung ist grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, ansonsten nur das schriftliche Angebot des Lieferers.
IV. Preis, Währung und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, in Euro. Hinzu tritt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Abnehmers, insbesondere und auch aus anderen Verträgen zwischen den Parteien, sind nicht statthaft und verpflichten zum Schadensersatz.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer, jedoch nicht vor dem Erhalt vom Abnehmer beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung. Genannte oder eingegrenzte Liefertermine sind nicht fixer Natur, sondern unverbindliche, mit einer mindestens zweiwöchigen Karenzzeit genannte Fertigstellungsschätzungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie Streik, Aussperrung sowie bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens oder Einflussbereichs des Lieferers liegen, etwa bei Unterlieferern oder während eines bereits vorliegenden Abnehmerverzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem Abnehmer in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.
3. Wenn dem Abnehmer infolge Lieferverzugs ein Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Liefererverschulden liegt außerhalb seines Willens oder Einflussbereichs, bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Feuer, Wasser oder Arbeitskämpfen nicht vor, ebenso wenig bei nicht eingehaltenen oder fehlerhaften Zulieferungen, wenn der Lieferer die ihm zu Gebote stehenden, die Beachtung eigener Interessen wahrenden zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat.
4. Veranlasst der Abnehmer die Verzögerung des Versandes, so werden ihm - ab einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet, die im Werke des Lieferers mindestens 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages betragen.
5. Der Lieferer ist berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen neuer Frist ersatzweise zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers und dessen erforderliche Mitwirkung voraus. Wurde eine vereinbarte An- oder Teilzahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens um den Zeitraum etwaigen Rückstandes.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens auf den Abnehmer über, sobald der Lieferer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer die Versendung, Anfuhr und Aufstellung oder andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, weil er (noch) nicht abnahmebereit ist oder weil Zurückbehaltung mangels Kaufpreis(teil)zahlung geltend gemacht wird, so erfolgt der Gefahrübergang ab Versandbereitschaftsanzeige auf den Abnehmer. Für den Nachweis des Zugangs der Versandbereitschaftsanzeige reicht im Zweifelsfalle ein Einschreibebrief, der Sendenachweis des an den Abnehmer gerichteten Telefaxes, E-Mails oder eines sonstigen Nachweises gleicher Qualität.
2. Auf schriftlichen Wunsch des Abnehmers wird die Sendung auf seine Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden und sonstige Risiken versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Abnehmer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VIl. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vollständig beglichen sind (Eigentumsvorbehalt = EV). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aufgrund unseres EVs gilt als Rücktritt vom Vertrag, und zwar unbeschadet der Geltendmachung und Durchsetzung uns vorbehaltener oder ansonsten bestehender Rechte und Ansprüche.
2. Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und verpflichtet sich, die Ware nur in der Weise weiterzuübereignen, dass der Lieferer Vorbehaltseigentümer bleibt (weitergeleiteter EV). Sofern weitergeleiteter EV ausscheidet, verpflichtet sich der Abnehmer subsidiär, die Vorbehaltsware nur unter eigenem EV weiterzuveräußern (nachgeschalteter EV). Erlischt das dem Lieferer vorbehaltene Eigentum ganz oder teilweise, insbesondere durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so tritt an die Stelle des EVs das Recht an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung (verlängerter EV). Insoweit tritt der Abnehmer ungeachtet ihn treffender Schadensersatzansprüche sämtliche Zahlungsansprüche und etwaige Rechten (z.B. eigener EV) aus diesen Verkäufen bereits jetzt im voraus an den Lieferer sicherungshalber ab. Der EV erlischt nicht bereits, sobald der Abnehmer den Kaufpreis der Vorbehaltssache oder der Abnehmer diesen an den Lieferer bezahlt hat, sondern erst, wenn er alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Lieferer beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Der EV kann durch den Lieferer auch bei oder nach Übergabe einseitig oder aufgrund Vereinbarung des Abnehmers begründet werden (nachträglicher EV). Er ist in jedem Fall zwischen den Parteien vereinbart und den Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien mit der Wirkung zugrundezulegen, dass über das Vorbehaltseigentum des Lieferers nicht gestritten wird (anerkannter EV).
3. Zur Forderungseinziehung, insbesondere Kaufpreisforderungen, bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Ansprüche nicht durchzusetzen, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die dem Lieferer aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Wir können gegebenenfalls verlangen, dass der Abnehmer uns die Schuldner abgetretener Forderungen nennt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Abnehmers gegen den Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Abnehmer vereinbarten Lieferpreise als abgetreten. Der Abnehmer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter EV gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Abnehmer ist auch verpflichtet, den Spediteur oder Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Abnehmers oder auf unsere Veranlassung übergeben wurde, auf unseren EV hinzuweisen.
4. Übersteigen die dem Lieferer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Abnehmer unangemessener hoch, ist der Lieferer auf Abnehmerverlangen zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wobei allein der Lieferer über die Freigabe bestimmt und es ihm unbelassen bleibt, fällige oder nicht fällige, geringere oder lästigere, jüngere oder ältere Sicherheiten freizugeben.
5. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nach, so ist Letzterer berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Abnehmer nach Kostenabzug auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausgezahlt. Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte: Der EV an der gelieferten Ware gilt bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe des jeweiligen ausländischen Rechts. Soweit das Bestimmungsausland anstelle des EVs andere vergleichbare Sicherungsrechte zulässt, gelten diese ausdrücklich als vereinbart.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag und hindert nicht die Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes.'
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die gesetzliche Regelung, wonach die Nacherfüllung nach erfolglosem zweitem Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt, aufgrund der Komplexität des vom Lieferer zu erbringenden Leistungspaketes nicht ansatzweise gerecht werden kann. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
2. Zwecks Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich nach ermessensfreier Wahl des Lieferers die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, die sich innerhalb von zwölf Monaten seit lnbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Mangels (Bauart, Baustoffe, Ausführung, ...) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme, so erlischt die Mängelhaftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang, nicht jedoch vor zwölf Monaten nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, dass Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen einbezogen ist. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Liefererhaftung auf die Abtretung der ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehenden Ansprüche.
4. Das Recht des Abnehmers, Mängelansprüche geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwölf Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Mängelfrist gemäß Nr. 2.
5. Es wird keine Mängelhaftung übernommen für Schäden, die aus Gründen entstanden sind wie beispielsweise ungeeignete, unsachgemäße, mangelhafte, fehlerhafte, nachlässige, chemische, elektrochemische oder elektrische Verwendung, Montage, Inbetriebsetzung, Änderung, Instandsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, Abnutzung, Behandlung, Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Wartung, Bauarbeiten, Baugrund oder Einflüsse.
6. Zur Vornahme aller dem Lieferer ermessensfrei notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Abnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Abnehmer das Recht zur Selbstvornahme gegen Ersatz der notwendigen Kosten.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren angemessenen Kosten trägt der Lieferer bei berechtigter Beanstandung die des Ersatzstückes, des Versandes, des Aus- und Einbaues, der unvermeidbaren Gestellung der Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Abnehmer die Kosten.
8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Mängelhaftung drei Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, höchstens für zwölf Monate entsprechend Nr. 2. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9. Weitere Ansprüche des Abnehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
10. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers.
11. Für im Rahmen der Mängelhaftung durchgeführte Nacherfüllungsleistungen hat der Abnehmer dem Lieferer die dabei unumgänglich bewirkte Werterhöhung der betroffenen Anlage oder Maschine zu erstatten, wobei Grundlage der Wertschöpfungsermittlung die zu erwartende Mindestlebensdauer entsprechend der Mängelhaftungsfrist gemäß Nr. 2 ist.
12. Für veräußerte Gebrauchtmaschinen ist jegliche Mängelhaftung des Lieferers ausgeschlossen, auch soweit sie gewartet, überholt oder generalüberholt wurden. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Altmaschinen und Gebrauchtgeräten jenseits der Gewährleistungsfrist gemäß Nr. 8 Satz 1 1. Alternative wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, auch soweit im Rahmen ihrer Durchführung neue Ersatzteile eingebracht wurden. Dem Abnehmer bleibt jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass eingebrachte neue Eratzteile ihrerseits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren, für welche ihrerseits eine dreimonatige Mängelhaftungsfrist greift; Nr. 8 gilt entsprechend.
13. Zur Erhaltung seiner Mängelansprüche, ist der Abnehmer verpflichtet, die von ihm erworbene Anlage oder Maschine in den vorgeschriebenen Intervallen durch Fachpersonal zu reinigen und zu warten. Nacherfüllungs-, Inspektions-, Wartungs- und Reparaturleistungen dürfen nur durch den Lieferer oder von ihm authorisierte Fachleute und Drittfirmen erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung gehen Mängelansprüche aus Gewährleistung und Garantien verloren, auch soweit eine Kausalität zwischen unterlassener Inanspruchnahme eines Authorisierten und aufgetretenen Mangels nicht hergestellt werden kann.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Abnehmer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Abnehmers die Regelungen der Abschnitte VIII. und X. entsprechend.
X. Abnehmerrücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Abnehmer entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferbedingungen vor und gewährt der Abnehmer dem in Verzug befindlichen Lieferer vergeblich eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt Unmöglichkeit während Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Abnehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Abnehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Abnehmers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter.
6. a) Widerruft oder kündigt der Abnehmer den Vertrag mit Rücksicht darauf, dass ein Vertrag über eine nicht vertretbare Sache abgeschlossen war, so ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Zur Pauschalierung dieses Anspruchs kann der Lieferer ohne besonderen Nachweis 50 % der Bruttovertragssumme beanspruchen, womit auch die gesetzliche Anrechnung des Lieferers pauschal berücksichtigt ist. Sowohl dem Abnehmer als auch dem Lieferer bleibt vorbehalten, darzulegen und zu beweisen, dass der pauschalierte Schaden höher oder niedriger ist.
6. b) Bei einem Vertrag über eine vertretbare Sache findet eine Pauschalierung nicht statt. Insoweit bleibt es, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten, bei den gesetzlichen Bestimmungen.
XI. Erfüllungsort, Rechtswahl, Sprachwahl, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen durch den Lieferer ist grundsätzlich sowie im Zweifel sein Betriebsgelände in D 48624 Schöppingen, ausnahmsweise das am Ort der jeweiligen Zweigniederlassung, soweit sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses nicht etwas anderes ergibt.
2. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss internationalen oder als deutsches Recht einbezogenes internationales Recht wie beispielsweise das UN-Kaufrecht (CISG) oder ähnliches. Kollidiert deutsches mit ausländischem Recht, so ist deutsches Recht vereinbart.
3. Für den Vertrag sowie für sämtliche Schriftstücke in gerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich deutsche Sprache, auch wegen gebräuchlicher Abkürzungen und Zeichen (z.B., usw., pp., ppa., BGB, l, cm, §).
4. Gerichtsstand ist unabhängig vom Erfüllungsort bei allen sich ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1-3, 5, 48683 Ahaus in Westfalen, beziehungsweise bei sachlich begründeter Zuständigkeit das übergeordnete Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster in Westfalen. Sofern sich die Zuständigkeit anhand internationalen Rechts zu einem deutschen Gericht herleiten lässt, bleibt insoweit internationales Recht anwendbar, z.B. nach dem Europäischen Gerichtsstandsübereinkommen (EuGVÜ) oder Luganer Übereinkommen (LugÜ). Unberührt davon bleibt das Recht des Lieferers, den Vertragspartner am Sitz der Zweigniederlassung des Lieferers oder an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
XII. Salvatorische Klausel
Soweit eine Bestimmung unwirksam sein sollte, behält der Vertrag im übrigen seine Gültigkeit. Die ungültige Klausel soll durch eine Vereinbarung ersetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Klausel durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Vertragsweck, orientiert an den für den Lieferer unumgänglichen gesetzlichen Mindestanforderungen, am nächsten steht. Andernfalls gilt die für den Lieferer günstigste gesetzliche Regelung.